- Artikel-Nr.: j050110
Kiehl Hodrupa A
Hochdruck- und Maschinenreiniger
mit Korrosionsschutz
Eigenschaften:
Hodrupa A ist ein schaumarmer Spezialreiniger zur Entfernung von Mineralöl- und Abgasverschmutzungen
sowie Rußverschmutzungen aus Brandschäden. Hodrupa A muss bei der Nass- bzw. Hochdruckreinigung
mit Wasser verdünnt werden. Zur Maschinen- und Gerätereinigung dagegen wird er unverdünnt angewendet.
Blanke Metallteile (Eisen, Blech) korrodieren nicht nach der Reinigung mit Hodrupa A.
Nach ÖNORM B 5105, Abschnitt 7.2 für Ölabscheider geeignet.
Produktzusammensetzung:
(nach 648/2004/EG)
Anionische Tenside < 5 %, nichtionische Tenside < 5 %, wasserlösliche Lösungsmittel, Alkalien,
Korrosionsinhibitoren.
pH-Wert (Konzentrat): ca. 13 pH-Wert (Gebrauchslösung): ca. 11,5 – 12
Anwendungsbereich:
Auf allen wasser- und alkalibeständigen Flächen anwendbar. Besonders geeignet in Industrie- und
Werkstatthallen. Auch zur Flächenreinigung nach Brandschäden sowie für lackierte und unlackierte
Metallflächen geeignet, z. B. Montagebühnen, Drehbänke, Stanzen.
Anwendung:
Lösung auf der zu reinigenden Fläche verteilen,
ca. 5 Minuten einwirken lassen, scheuern, absaugen.
Gegenstände abreiben. Nicht mit Wasser nachwaschen, damit
der Korrosionsschutz voll zur Wirkung kommt!
Für die nicht sachgemäße oder nicht fachgerechte Anwendung und daraus entstehende Schäden
kann keine Haftung übernommen werden!
Verbrauch pro m2:
Maschinelle Nassreinigung: 1 ml
Hochdruckreinigung: 8 ml
Maschinenreinigung: 10 ml
Grundreinigung: 40ml
GHS 05, Gefahr (im Konzentrat);
H314 Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. P280 Schutzhandschuhe/
Schutzkleidung/Augenschutz/Gesichtsschutz tragen. P305+P351+P338 BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige
Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Eventuell vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen.
Weiter spülen. P308+P313 BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen.
Enthält: Potassium Silicate / Potassium Hydroxide (INCI)..
Kein Verbraucherprodukt nach 1999/44/EG Art. 1!